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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Verkaufsbedingungen der Hans Hagemann GmbH

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines
Diese nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich, und zwar für alle von HAGEMANN übernommenen Leistungen auch im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers gelten nicht, auch wenn HAGEMANN ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprechen sollte.

2. Vertragsgrundlagen
Aufträge werden erst durch die schriftliche Auftragsbestätigung von HAGEMANN verbindlich, die für die Art und den Umfang der Lieferung maßgeblich ist. Änderungen oder Ergänzungen durch den Besteller sind nur wirksam vereinbart, wenn sie von HAGEMANN schriftlich bestätigt werden. Änderungen oder Ergänzungen von getroffenen Vereinbarungen durch E-Mail bedürfen der Bestätigung durch gleichlautendes und rechtswirksam unterzeichnetes Schreiben oder Telefax. Angebotsunterlagen wie Zeichnungen, Beschreibungen oder technische Angaben sind nur annähernd, soweit nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet. An allen ihren dem Besteller zugänglich werdenden Unterlagen, Dateien, Mustern oder Informationen behält HAGEMANN sich das alleinige Eigentum und ausschließliche Verwertungsrecht. Sie gelten als anvertraut, sind stets vertraulich zu behandeln und dürfen ohne schriftliche Zustimmung von HAGEMANN nicht außerhalb der Geschäftsbeziehung mit ihr verwertet werden. Diese Geheimhaltungsverpflichtung und das Verwertungsverbot gelten auch nach Vertragsende. Soweit der festgelegte Verwendungszweck (maßgeblich ist nur der schriftlich festgelegte) nicht beeinträchtigt wird, kann HAGEMANN technische Anpassungen oder Änderungen bei ihren Leistungen vornehmen, unter der Voraussetzung, dass die Qualität der Leistung insgesamt nicht gemindert wird. Der Besteller haftet dafür, dass durch seine Bestellung bzw. ihre Anforderungen keine Schutzrechte Dritter verletzt werden und stellt HAGEMANN von allen entsprechenden Ansprüchen frei.

3. Preise
Die Preise gelten ab Werk ausschließlich Verpackung, Fracht, Versicherung und ohne Umsatzsteuer. Im Falle von Kostensteigerungen gilt der von HAGEMANN für den Tag der Lieferung festgesetzte Preis, sofern Vertragsabschluss und vereinbarte Lieferung mindestens sechs Wochen auseinanderliegen. Das gleiche gilt bei erheblichen Lieferverzögerungen, die HAGEMANN nicht zu vertreten hat. Ist der Preis als abhängig vom Teilegewicht vereinbart, wird er an das Gewicht der freigegebenen Auswahlmuster angepasst. In vereinbarten Preisen oder Preisanpassungen sind Rationalisierungsgewinne einkalkuliert; darüber hinaus können sie nicht akzeptiert werden. Werden prognostizierte, der Preiskalkulation zugrunde gelegte Stückzahlen (Jahresstückzahlen oder Gesamtmenge) ohne Verschulden von HAGEMANN nicht erreicht, kann HAGEMANN jährlich oder am Ende des vereinbarten Lieferzeitraums nicht abgerufene Liefermengen analog § 649 BGB in Rechnung stellen; alternativ wird der Teilepreis angepasst.

4. Liefer- und Abnahmepflichten
Lieferfristen beginnen nach Eingang (Abteilung Verkauf/Logistik) aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen, der vereinbarten Anzahlung und gegebenenfalls rechtzeitiger Beistellung von Material oder Werkzeugen/Formen durch den Besteller. Lieferzeiten sind eingehalten, wenn die Versandbereitschaft rechtzeitig gemeldet wird. Teillieferungen und Abweichungen von den Bestellmengen von bis zu 10 % sind möglich. HAGEMANN ist zum Abschluss von Anschlussaufträgen mit angemessenen Lieferfristen bereit, solange für sie ein Besitzrecht an speziellen Formen des Bestellers besteht. Preise werden jeweils neu vereinbart. Bei Abrufaufträgen ohne Vereinbarung von Laufzeit, Fertigungslosgrößen und Abnahmeterminen kann HAGEMANN eine verbindliche Festlegung hierüber verlangen. Kommt der Besteller diesem Verlangen nicht innerhalb von drei Wochen nach, kann HAGEMANN ohne Verlust weiterer Ansprüche nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Soweit in Fällen höherer Gewalt bei HAGEMANN oder ihren Unterlieferanten diesen eine Lieferung noch zumutbar ist, verlängern sich die Lieferzeiten angemessen. Dies gilt insbesondere bei Arbeitskämpfen, unverschuldeten Betriebsstörungen, Unruhen und behördlichen Maßnahmen.

5. Materialbeistellungen
Materialbeistellungen liefert der Besteller rechtzeitig auf eigene Kosten und Gefahr mit einem angemessenen Mengenzuschlag von mindestens 5% in einwandfreier Beschaffenheit. Erfüllt der Besteller seine Verpflichtung nicht rechtzeitig, wird in jedem Fall die Lieferzeit angemessen verlängert. Andere Ansprüche von HAGEMANN bleiben unberührt.

6. Verpackung, Gefahrenübergang, Versicherung
Sofern nicht anders vereinbart, wählt HAGEMANN Verpackung und Versandart nach bestem eigenem Ermessen. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerks auf den Besteller über. Verzögert sich der Versand aus Umständen, die HAGEMANN nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Besteller über. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware auf seine Kosten gegen Lager-, Bruch-, Transport- und Feuerschäden versichert.

7. Eigentumsvorbehalt
Das Eigentum an den gelieferten Gegenständen behält sich HAGEMANN bis zur vollständigen Bezahlung aller ihr aus Geschäftsverbindungen mit dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund, vor. Der Besteller verarbeitet die gelieferte Ware im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs. Verarbeitung und Umbildung erfolgen für HAGEMANN. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum von HAGEMANN an der Ware untergeht, überträgt der Besteller ihr schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Satz 1 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Werden die gelieferten Waren mit anderen Gegenständen untrennbar vermischt oder verbunden, so erwirbt HAGEMANN das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der gelieferten Waren zu den anderen vermischten oder verbundenen Gegenständen. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Gegenstand unentgeltlich für HAGEMANN zu verwahren. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der gelieferten Ware oder des aus der Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung entstehenden Gegenstandes im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebs jederzeit widerruflich berechtigt. Der Besteller tritt HAGEMANN schon jetzt alle ihm im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Er ist bis auf Widerruf zum Einzug der an HAGEMANN abgetretenen Forderung berechtigt und verpflichtet. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Satz 1 der Ziffer 7. HAGEMANN wird die ihr zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freigeben, als der realisierbare Wert ihrer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt. Der Besteller hat HAGEMANN auf Verlangen unverzüglich schriftlich mitzuteilen, an wen er Ware veräußert hat und welche Forderungen ihm aus der Veräußerung zustehen. Bei Zahlungseinstellung, Beantragung oder Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eines außergerichtlichen Vergleichsverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware sowie die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Das gleiche gilt bei einem Scheck- oder Wechselprotest. In diesen Fällen ist HAGEMANN berechtigt, ihre Vorbehaltsware abzuholen. Hat der Besteller Vorbehaltsware mit Fremdware vermengt oder vermischt, ist HAGEMANN berechtigt, im Einvernehmen mit dem Besteller anhand der Rechnungsunterlagen ihre Vorbehaltsware auszusondern. Sollte der Besteller an dieser Aussonderung nicht mitwirken, ist HAGEMANN berechtigt, diese allein unter Hinzuziehung eines Sachverständigen vorzunehmen. Die Geltendmachung der Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt erfordert keinen Rücktritt vom Vertrag. § 449 Abs. 2 BGB gilt nicht.

8. Zahlungsbedingungen
Falls nichts anderes vereinbart wurde, ist der Kaufpreis
a) für Formen und andere Produktionseinrichtungen mit 50% bei Auftragsbestätigung sowie 50% 30 Tage nach Vorlage der Ausfallmuster jeweils netto zu zahlen. Mit Bestätigung von Änderungsaufträgen des Bestellers vor Fertigstellung der Formen oder anderen Produktionseinrichtungen sind alle bis dahin angefallenen Kosten zu erstatten.
b) für Teilelieferungen oder sonstige Leistungen zahlbar mit 3% Skonto bei Vorauszahlung, mit 2% Skonto innerhalb 14 Tagen sowie ohne Abzug innerhalb 30 Tagen nach Rechnungsdatum. Eine Skontogewährung setzt den Ausgleich aller früher fälligen Rechnungen voraus.
Schecks oder Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen. Sämtliche damit verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Bestellers. Ein Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nur, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt worden ist. Entstehen nach Vertragsschluss begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Bestellers, ist HAGEMANN berechtigt, Barzahlung oder Sicherheitsleistung vor Lieferung zu verlangen. Kommt der Besteller dem nicht nach, kann HAGEMANN ohne Verlust weiterer Ansprüche vom Vertrag zurücktreten und vom Besteller Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen.

9. Kundenspezifische Produktionseinrichtungen (Formen, Vorrichtungen, etc.)
Preise für Formen enthalten auch Bemusterungskosten, nicht jedoch Kosten für Änderungen, Prüf- und Bearbeitungsvorrichtungen. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, ist und bleibt HAGEMANN Eigentümer von Produktionseinrichtungen, die sie selbst oder durch einen Dritten hergestellt hat. Diese werden, sofern ausdrücklich so vorgesehen, nur für Aufträge des Bestellers verwendet, solange der Besteller seinen Zahlungs- und Abnahmeverpflichtungen nachkommt. HAGEMANN wird die Einrichtungen noch mindestens zwei Jahre nach der letzten Teile-Lieferung aus der Form aufbewahren. Ist vereinbart, dass der Besteller Eigentümer der Produktionseinrichtungen werden soll, geht das Eigentum nach Zahlung des vereinbarten Kaufpreises auf ihn über. HAGEMANN ist bis zur Abnahme und Bezahlung einer vereinbarten Mindeststückzahl von Teilen oder bis zum Ablauf eines vereinbarten Zeitraumes zum ausschließlichen Besitz an den Produktionseinrichtungen berechtigt. HAGEMANN wird die Produktionseinrichtungen nach Eigentumsübergang auf Anforderung als Fremdeigentum kennzeichnen und auf Verlangen des Bestellers auf dessen Kosten versichern. HAGEMANN haftet für zur Produktion eingesetzte Einrichtungen des Bestellers mit einer Sorgfalt wie in eigenen Angelegenheiten. Kosten für Wartung und Pflege trägt der Besteller. Die Verpflichtungen von HAGEMANN erlöschen, wenn der Besteller nach Erledigung des Auftrages und entsprechender Aufforderung die Einrichtungen nicht abholt. HAGEMANN steht in jedem Fall ein Zurückbehaltungsrecht an den Einrichtungen zu, sollte der Besteller seinen Pflichten nicht in vollem Umfang nachkommen.

10. Gewährleistung
Ohne eine ausdrückliche Entwicklungsvereinbarung ist die Unterstützung von HAGEMANN bei der Auslegung der Lieferteile eine kostenlose Gefälligkeitsleistung, die keine Haftung für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Lieferteile begründet. Für Qualität und Ausführung sind die vom Besteller freigegebenen Ausfallmuster maßgebend. Bei Sachmängeln übernimmt HAGEMANN nach ihrer Wahl Nachbesserung, kostenlose Ersatzlieferung oder Gutschrift des Minderwertes. Hat die Leistung für den Besteller trotz einer Minderung nachweisbar kein Interesse, ist er nach Ankündigung zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Mängelrügen im Sinne des § 377 HGB sind unverzüglich mit Beschreibung zu erheben, und zwar mit Angabe der Rechnungsnummer und Einsendung von Belegen, Mustern, Pack- oder Kontrollzetteln. Bei unsachgemäßer Behandlung oder Verarbeitung und bei vom Besteller oder Dritten ohne vorherige Zustimmung von HAGEMANN unsachgemäß vorgenommenen Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten, ist die Gewährleistung ausgeschlossen. In dringenden Fällen hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst zu beseitigen und Ersatz der notwendigen Kosten zu verlangen, wenn HAGEMANN vorher hierüber unterrichtet wurde. Ansprüche wegen Sachmängeln verjähren in 12 Monaten ab Gefahrübergang. Unberührt bleiben die Fälle, in denen das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt, wie zum Beispiel bei den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2, 479 Abs. 1 BGB oder wenn eine Verjährungsverkürzung einer unzulässigen Haftungsbeschränkung gleichkommt, wie zum Beispiel im Falle des § 276 Abs. 3 BGB. Für Schadenersatzansprüche gilt im übrigen Ziffer 11 (Haftung). Weitergehende oder andere als die in dieser Ziffer geregelten Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Einer anderweitig verlangten analogen Anwendung der §§ 474 bis 479 BGB (Rückgriffshaftung) in anderen als den vom Gesetz zwingend vorgesehenen Fällen wird widersprochen.

11. Haftung
HAGEMANN haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, wenn HAGEMANN die Verpflichtung zu vertreten hat, und für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung von HAGEMANN beruhen. Einer Pflichtverletzung durch HAGEMANN steht die ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen gleich. Unberührt bleiben die Fälle, in denen zwingend gehaftet wird, wie zum Beispiel nach dem Produkthaftungsgesetz, wegen einer etwaigen Garantie oder gegebenenfalls bei Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Im Falle einer etwaigen zwingenden Haftung wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Über die Haftung gemäß Ziffer 11 Satz 1 bis 4 haftet HAGEMANN nicht. Soweit HAGEMANN für Pflichtverletzungen haftet, ist ein Schadenersatzanspruch stets konkret zu begründen; Regelungen über pauschalierten Schadenersatz, Vertragsstrafen o.ä. können, auch für den Fall schuldhaft verspäteter Lieferungen, nicht akzeptiert werden.

12. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Heilbronn. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN Kaufrechts (CISG).

13. Allgemeine Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen.

Stand 10/2019

Einkaufsbedingungen der Hans Hagemann GmbH

Anwendbar im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.

1. Allgemeines
Unsere Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Lieferanten erkennen wir nur insoweit an, als wir ihnen ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Die Annahme von Waren bzw. Leistungen des Lieferanten (nachfolgend: Vertragsgegenstand) oder deren Bezahlung bedeutet keine Zustimmung.

2. Vertragsschluss und Vertragsänderungen
Bestellungen, Abschlüsse und Lieferabrufe sowie ihre Änderungen und Ergänzungen bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen jeder Art - einschließlich nachträglicher Änderungen - bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns. Die Schriftform wird auch durch Datenfernübertragung oder Telefax erfüllt. Kostenvoranschläge sind verbindlich und nicht zu vergüten, es sei denn, es wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von einer Woche seit Zugang an, so sind wir zum Widerruf berechtigt. Lieferabrufe im Rahmen einer Bestell- und Abrufplanung werden verbindlich, wenn der Lieferant nicht binnen zwei Arbeitstagen seit Zugang widerspricht.

3. Lieferung
Abweichungen von unseren Abschlüssen und Bestellungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig. Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Hat der Lieferant die Aufstellung oder die Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Lieferant vorbehaltlich abweichender Regelungen alle erforderlichen Nebenkosten wie beispielsweise Reisekosten, Bereitstellung des Werkzeugs sowie Auslösungen. Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Neben dem Anspruch auf Schadenersatz haben wir das Recht, Vertragsstrafe in Höhe von 1% des Gesamtpreises der Bestellung für jede angefangene Woche Fristüberschreitung zu verlangen, insgesamt aber nicht mehr als 10%. Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung oder Leistung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung oder Leistung. Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar. Für Stückzahlen, Gewichte und Masse sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend. An Software, die zum Produktlieferumfang gehört, einschließlich ihrer Dokumentation, haben wir das Recht zur Nutzung in dem gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. UrhG). An solcher Software einschließlich Dokumentation haben wir auch das Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen und in dem für eine vertragsgemäße Verwendung des Produkts erforderlichen Umfang. Wir dürfen auch ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie erstellen.

4. Höhere Gewalt
Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen und behördliche Maßnahmen befreien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Abnahme. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir - unbeschadet unserer sonstigen Rechte - berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.

5. Versandanzeige und Rechnung
Es gelten die Angaben in unseren Bestellungen und Lieferabrufen. Die Rechnung ist in einfacher Ausfertigung unter Angabe der Rechnungsnummer und sonstiger Zuordnungsmerkmale an die jeweils aufgedruckte Anschrift zu richten; sie darf nicht den Sendungen beigefügt werden.

6. Preisstellung und Gefahrenübergang
Ist keine besondere Vereinbarung getroffen, verstehen sich die Preise frei Werk verzollt (DDP gemäß Incoterms 2000) einschließlich Verpackung. Umsatzsteuer ist darin nicht enthalten. Der Lieferant trägt die Sachgefahr bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an dem Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist. Für Transportschäden als Folge ungenügender oder ungeeigneter Verpackung haftet der Lieferant, auch wenn wir den Transport der Ware an den Bestimmungsort übernehmen, es sei denn, die Verpackungsmängel waren uns bekannt und wir haben diesen nicht widersprochen.

7. Zahlungsbedingungen
Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung entweder innerhalb 14 Tagen unter Abzug von 2 % Skonto oder innerhalb 30 Tagen ohne Abzug ab Fälligkeit der Entgeltforderung und Eingang sowohl der Rechnung als auch der Ware beziehungsweise Erbringung der Leistung. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

8. Mängelansprüche und Rückgriff
Der Lieferant leistet uns volle Rechts- und Sachgewähr. Der Lieferant haftet für einwandfreie Beschaffenheit und Tauglichkeit seiner Lieferung sowohl zu gewöhnlichem als auch dem Lieferanten bekanntgegebenen Verwendungszweck und für zugesicherte Eigenschaften der Ware. Außer im Falle eines offenkundigen Transportschadens oder einer Aliud-Lieferung sind wir nicht verpflichtet, die Ware des Lieferanten bei Ablieferung auch nur stichprobenweise auf Mängel zu prüfen. Mängel der Ware können während der ganzen Gewährleistungsfrist jederzeit, vor und/oder nach der Verarbeitung und/oder dem Weiterverkauf gerügt werden. Mängel werden von uns umgehend nach Entdeckung gerügt. Insoweit verzichtet der Lieferant auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. Die gesetzlichen Bestimmungen zu Sach- und Rechtsmängeln finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas anderes geregelt ist. Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht grundsätzlich uns zu. Sollte der Lieferant nicht unverzüglich nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder von dritter Seite vornehmen zu lassen. Bei Rechtsmängeln stellt uns der Lieferant auch von eventuell bestehenden Ansprüchen Dritter frei, es sei denn, er hat den Rechtsmangel nicht zu vertreten. Sachmängelansprüche verjähren - außer in Fällen der Arglist - in 3 Jahren, es sei denn, die Sache ist entsprechend ihrer üblichen Verwendung für ein Bauwerk verwendet worden und hat dessen Mangelhaftigkeit verursacht. Die Verjährungsfrist beginnt mit der Ablieferung des Vertragsgegenstands (Gefahrübergang). Entstehen uns infolge der mangelhaften Lieferung des Vertragsgegenstandes Kosten, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- oder Materialkosten, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen.

9. Haftung
Für den Fall, dass wir wegen eines Produktmangels in Anspruch genommen werden, ist der Lieferant verpflichtet, uns von derartigen Ansprüchen frei zu stellen, sofern mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ein von dem Lieferanten stammendes Produkt ursächlich ist. Der Lieferant übernimmt in diesen Fällen alle Kosten und Aufwendungen, einschließlich der Kosten einer etwaigen Rechtsverfolgung. Dies gilt auch für den Rückruf des Lieferantenprodukts oder der Sache, in der das Lieferantenprodukt enthalten ist. Vor einer Rückrufaktion, die ganz oder teilweise Folge eines Mangels des vom Lieferanten gelieferten Vertragsgegenstandes ist, werden wir den Lieferanten unterrichten, ihm die Möglichkeit zur Mitwirkung geben und uns mit ihm über eine effiziente Durchführung austauschen, es sei denn, die Unterrichtung oder Beteiligung des Lieferanten ist wegen besonderer Eilbedürftigkeit nicht möglich.

10. Ausführung von Arbeiten
Personen, die in Erfüllung des Vertrages Arbeiten im Werksgelände ausführen, haben die Bestimmungen der jeweiligen Betriebsordnung zu beachten.

11. Beistellung
Von uns beigestellte Stoffe, Teile, Behälter und Spezialverpackungen bleiben unser Eigentum. Diese dürfen nur bestimmungsgemäß verwendet werden. Die Verarbeitung von Stoffen und der Zusammenbau von Teilen erfolgt für uns. Es besteht Einvernehmen, dass wir im Verhältnis des Wertes der Beistellungen zum Wert des Gesamterzeugnisses Miteigentümer an den unter Verwendung unserer Stoffe und Teile hergestellten Erzeugnissen sind, die insoweit vom Lieferanten für uns verwahrt werden.

12. Unterlagen und Geheimhaltung
Alle durch uns zugänglich gemachten geschäftlichen oder technischen Informationen (einschließlich Merkmalen, die etwa übergebenen Gegenständen, Dokumenten oder Software zu entnehmen sind, und sonstige Kenntnisse oder Erfahrungen) sind, solange und soweit sie nicht nachweislich öffentlich bekannt sind, Dritten gegenüber geheim zu halten und dürfen im eigenen Betrieb des Lieferanten nur solchen Personen zur Verfügung gestellt werden, die für deren Verwendung zum Zweck der Lieferung an uns notwendigerweise herangezogen werden müssen und die ebenfalls zur Geheimhaltung verpflichtet sind; sie bleiben unser ausschließliches Eigentum. Ohne unser vorheriges schriftliches Einverständnis dürfen solche Informationen - außer für Lieferungen an uns - nicht vervielfältigt oder gewerbsmäßig verwendet werden. Auf unsere Anforderung sind alle von uns stammenden Informationen (gegebenenfalls einschließlich angefertigter Kopien oder Aufzeichnungen) und leihweise überlassenen Gegenstände unverzüglich und vollständig an uns zurückzugeben oder zu vernichten. Wir behalten uns alle Rechte an solchen Informationen (einschließlich Urheberrechten und dem Recht zur Anmeldung von gewerblichen Schutzrechten, wie Patenten, Gebrauchsmustern, Halbleiterschutz etc.) vor. Soweit uns diese von Dritten zugänglich gemacht wurden, gilt dieser Rechtsvorbehalt auch zugunsten dieser Dritten. Erzeugnisse, die nach von uns entworfenen Unterlagen, wie Zeichnungen, Modellen und dergleichen, oder nach unseren vertraulichen Angaben oder mit unseren Werkzeugen oder nachgebauten Werkzeugen angefertigt sind, dürfen vom Lieferanten weder selbst verwendet, noch Dritten angeboten oder geliefert werden. Dies gilt sinngemäß auch für unsere Druckaufträge.

13. Immaterialgüterrecht
Der Lieferant hält uns in Bezug auf die gelieferte Ware oder Teile davon schadlos vor Ansprüchen, die aus der Verletzung von Immaterialgüterrechten Dritter wie Patente, Urheberrechte, Warenzeichen und dergleichen herrühren. Der Lieferant verpflichtet sich, allfälligen gegen uns angestrengten Rechtsverfahren auf unseren Wunsch beizutreten oder das Verfahren an unserer Stelle auf eigene Kosten zu führen und/oder die mit dem Verfahren verbunden Kosten- und Entschädigungsfolgen zu übernehmen.

14. Exportkontrolle und Zoll
Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-)Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US-Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten. Hierzu gibt der Lieferant zumindest in seinen Angeboten, Auftragsbestätigungen und Rechnungen bei den betreffenden Warenpositionen folgende Informationen an:

15. Soziale Verantwortung und Umweltschutz
Der Lieferant verpflichtet sich, die jeweiligen gesetzlichen Regelungen zum Umgang mit Mitarbeitern, Umweltschutz und Arbeitssicherheit einzuhalten und daran zu arbeiten, bei seinen Tätigkeiten nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt zu verringern. Weiter wird der Lieferant die Verordnung der Europäischen Gemeinschaft REACH (EC 1907/2006) einhalten, und die gelieferten Produkte und Teile dürfen keine Produkte, Materialien oder Substanzen enthalten, die nach den entsprechenden Gesetzen und Verordnungen des Heimatlandes des Lieferanten, der Europäischen Union oder eines der Länder, in denen die Produkte oder Teile auf den Markt gebracht und benutzt werden, verboten sind.

16. Erfüllungsort
Erfüllungsort ist derjenige Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern bzw. an dem die Leistung zu erbringen ist.

17. Allgemeine Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen und der getroffenen weiteren Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit der Bedingungen im Übrigen nicht berührt. Die Vertragspartner sind verpflichtet, die unwirksame Bestimmung durch eine ihr im wirtschaftlichen Erfolg möglichst gleichkommende Regelung zu ersetzen. Für die vertraglichen Beziehungen gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts und des UN Kaufrechts (CISG). Gerichtsstand bei allen Rechtsstreitigkeiten, die sich mittelbar oder unmittelbar aus Vertragsverhältnissen ergeben, denen diese Einkaufsbedingungen zugrunde liegen, ist Heilbronn. Wir sind weiter berechtigt, den Lieferanten nach unserer Wahl am Gericht seines Sitzes oder seiner Niederlassung oder am Gericht des Erfüllungsorts zu verklagen.

Stand 10/2019